Zahnärzte und das Heilmittelwerbegesetz (HWG)

Die letzten Änderungen beim HWG nun schon länger als einen Monat in Kraft und wir haben beobachtet ob nun Zahnärzte aktiv von den neuen Möglichkeiten Gebrauch machen, sind hier allerdings nicht fündig geworden. Die interessantesten Änderungen waren der z.B. Wegfall des § 11 Abs. 1 S. 1. Nr. 1 und Änderungen bei den Möglichkeiten der Werbung mit Bildern. Grundsätzlich darf vor allem mit Empfehlungen und Äußerungen von Dritten geworben werden, bzw. hier wurden Restriktionen gelockert.
Denkbar wäre also ein Element auf der Webseite, das Empfehlungen von Bewertungsportalen wie jameda, imedo, docinsider & co einspielt. Das könnte dann ähnlich wie bei einem Onlineshop aussehen, wo die Bewertungssterne von Trusted Shops, ekomi & co längst zu den wichtigsten vertrauensbildenden Elementen gehören.
31. Januar um 14:53
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